Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme - Abschnitt 3: Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
(1)
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen übermitteln einer zuständigen Behörde auf deren begründete Anfrage sämtliche Informationen und Dokumentation, die erforderlich sind, um die Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nachzuweisen, und zwar in einer Sprache, die für die Behörde leicht verständlich ist und bei der es sich um eine der von dem betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Amtssprachen der Institutionen der Union handelt.
(2)
Auf begründete Anfrage einer zuständigen Behörde gewähren die Anbieter der anfragenden zuständigen Behörde gegebenenfalls auch Zugang zu den automatisch erzeugten Protokollen des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 12 Absatz 1, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen.
(3)
Alle Informationen, die eine zuständige Behörde aufgrund dieses Artikels erhält, werden im Einklang mit den in Artikel 78 festgelegten Vertraulichkeitspflichten behandelt.
Zugehörige Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 126: Verfahren für Konformitätsbewertung durch Dritte
- Erwägungsgrund 127: Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen
- Erwägungsgrund 156: Geltung des Systems zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten
- Erwägungsgrund 157: Stellung von nationalen Behörden oder weiteren Stellen
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