Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme - Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung
(1)
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die mit Daten, in denen sich die besonderen geografischen, verhaltensbezogenen, kontextuellen oder funktionalen Rahmenbedingungen niederschlagen, unter denen sie verwendet werden sollen, trainiert und getestet wurden, gilt die Vermutung, dass sie die in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen.
(2)
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die im Rahmen eines der Cybersicherheitszertifizierungssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/881, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, zertifiziert wurden oder für die eine solche Konformitätserklärung erstellt wurde, gilt die Vermutung, dass sie die in Artikel 15 der vorliegenden Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen erfüllen, sofern diese Anforderungen von der Cybersicherheitszertifizierung oder der Konformitätserklärung oder Teilen davon abdeckt sind.
Zugehörige Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 66: Reichweite der Anforderungen
- Erwägungsgrund 67: Daten-Governance und Datenverwaltung
- Erwägungsgrund 68: Zugang zu hochwertigen Daten
- Erwägungsgrund 69: Recht auf Datenschutz und Privatsphäre
- Erwägungsgrund 71: Entwicklungsdokumentation
- Erwägungsgrund 131: Pflicht zur Registrierung von Hochrisiko-Modellen
- Erwägungsgrund 156: Geltung des Systems zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten
- Erwägungsgrund 157: Stellung von nationalen Behörden oder weiteren Stellen
- Erwägungsgrund 167: Zusammenarbeit zuständiger Behörden
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