Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Kapitel 9 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch, Marktüberwachung - Abschnitt 4: Rechtsbehelfe
(1)
Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.
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