Artikel 12: Aufzeichnungspflichten

Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme - Abschnitt 2: Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme

(1)
Die Technik der Hochrisiko-KI-Systeme muss die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (im Folgenden „Protokollierung“) während des Lebenszyklus des Systems ermöglichen.
(2)
Zur Gewährleistung, dass das Funktionieren des Hochrisiko-KI-Systems in einem der Zweckbestimmung des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist, ermöglichen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen, die für Folgendes relevant sind:
  1. a)die Ermittlung von Situationen, die dazu führen können, dass das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 birgt oder dass es zu einer wesentlichen Änderung kommt,
  2. b)die Erleichterung der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 und
  3. c)die Überwachung des Betriebs der Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 5.
(3)
Die Protokollierungsfunktionen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI-Systeme müssen zumindest Folgendes umfassen:
  1. a)Aufzeichnung jedes Zeitraums der Verwendung des Systems (Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes jeder Verwendung);
  2. b)die Referenzdatenbank, mit der das System die Eingabedaten abgleicht;
  3. c)die Eingabedaten, mit denen die Abfrage zu einer Übereinstimmung geführt hat;
  4. d)die Identität der gemäß Artikel 14 Absatz 5 an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligten natürlichen Personen.

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